Satzung des Fördervereins „Die Brücke – Förderverein der Freunde und Gönner der Grundschule und Mittelschule Kühbach e. V.“

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Die Brücke – Förderverein der Freunde und Gönner der Grundschule und Mittelschule Kühbach e. V.“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach der Eintragung lautet der Name:
„Die Brücke – Förderverein der Freunde und Gönner der Grundschule und Mittelschule Kühbach“
(4) Der Verein hat seinen Sitz in: 86556 Kühbach, Schulstraße 50.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein fördert die schulischen Belange der Grund- und Mittelschule, insbesondere indem er
a. das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit fördert und den Kontakt zu den Organisationen, Verbänden und der freien Wirtschaft herstellt;
b. Mittel bereitstellt für die Ausgestaltung der Einrichtung und Durchführung von Veranstaltungen der Schule; außerdem unterstützt er den Elternbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
c. finanzielle Beihilfen an Schüler in sozialen Härtefällen gewährt.
(2) Der Satzungszweck wird u. a. durch Sammeln von Geldspenden und Mitgliedsbeiträgen, sowie durch Erlöse von Veranstaltungen verwirklicht.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die zur ideellen und materiellen Förderung der Schule und ihrer Schüler bereit ist. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(2) Bei nichtvolljährigen bzw. nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Antrag von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die nicht volljährige bzw. nicht voll geschäftsfähige Person. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt Mitarbeitenden; Fördermitglieder sind solche, die sich nicht regelmäßig aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bei nicht volljährigen bzw. nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, bzw. von der Liste gestrichen werden,
a. wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag nicht bezahlt hat.
b. wenn es in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder das Vereinsinteresse verstoßen hat.
(4) Über den beabsichtigten Ausschluss eines Mitglieds entscheidet zunächst der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit. Anschließend ist das betroffene Mitglied, soweit möglich, anzuhören. Ihm ist unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der nach Ablauf der Frist, ggfs. unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände, gesondert zu erlassene Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bzw., falls eine Zustellung nicht möglich ist, bereits mit dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses. Gegen diesen ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. In der daraufhin vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet daraufhin die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschuss sei unrechtmäßig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Anpassungen des Mindestmitgliederbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Schüler und Auszubildende bis zur Vollendung ihrer Ausbildungszeit sind beitragsfrei. Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Jahresbeitrag leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines Kalenderjahres erhoben.
(3) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassier,
d. dem Schriftführer und Referent für Öffentlichkeitsarbeit
e. und aus weiteren Beisitzern.
(2) Die Elternbeiratsvorsitzenden Grundschule und Mittelschule treten als Beisitzer auf, sofern sie Mitglied sind.
(3) Für die Dauer der Wahlperiode gehört dem Vorstand der/die Schulleiter/in in seiner Funktion als Mitglied an.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Jahr seiner Gründung für die Dauer von einem Jahr und danach für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder nach § 7 Absatz 1 können auch nach vorliegender schriftlicher Einverständnis in Abwesenheit gewählt werden.
(5) Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsbefugt ist. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass sie auch bei Rechtsgeschäften, die den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins betreffen, bei einem Betrag von EUR 150,00 verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(6) Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre Auslagen erstattet.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts;
b. Entlastung des Vorstandes durch Beschluss
c. (im Wahljahr) Wahl des neuen Vorstandes;
d. Wahl zweier Kassenprüfer, die das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Buchhaltung des Vereins und die Pflicht zur Abgabe eines Prüfberichts haben.
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
a. wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind.
b. wenn die Einberufung einer solchen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollten Gründe angegeben sein. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform zum Beispiel in Briefform oder Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, so leitet sie der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Für Satzungsänderungen und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Für die Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(8) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(9) Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 9/10 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverband Kühbach, der es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Grundschule und Mittelschule Kühbach zu verwenden hat.
Bescheinigung: Vorstehender Satzungstext enthält die am 04. Juni 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen und stimmt im Übrigen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Satzungstext samt aller seither eingetragenen Änderungen überein.

Kühbach, den 04. Juni 2014